GSR2 ist die gängige Bezeichnung für die im November 2019 verabschiedete Verordnung (EU) 2019/2144, die General Safety Regulation. Sie legt einheitliche Sicherheitsanforderungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger in der gesamten Europäischen Union fest. Für Flotten heißt das vor allem eines: Fahrzeuge, die heute gekauft werden, haben eine Reihe von Systemen an Bord, die Fahrzeuge von vor fünf Jahren nicht hatten. Einige davon erzeugen Daten, die auch über den Moment der Gefahr hinaus nutzbar sind.
Wann was in Kraft getreten ist
Die Verordnung gilt in zwei Stufen, wie es im Typgenehmigungsrecht üblich ist, mit einer späteren Frist für ein System:
- 6. Juli 2022: Die Anforderungen gelten für neue Fahrzeugtypen, also für Modelle, die nach diesem Datum typgenehmigt wurden.
- 7. Juli 2024: Die Anforderungen gelten für alle neuen Fahrzeuge, die in der EU zugelassen werden, auch für solche, deren Typ früher genehmigt wurde.
- 7. Juli 2026: Für den erweiterten Ablenkungswarner (ADDW) ist die Frist für alle Neuzulassungen abgelaufen; für neue Typen galt sie bereits seit Juli 2024.
Die Verordnung betrifft neu typgenehmigte und neu zugelassene Fahrzeuge. Fahrzeuge im Bestand müssen nicht nachgerüstet werden. Bei einem tiefgreifenden Umbau können allerdings einzelne Anforderungen greifen.
Was im Fahrzeug verbaut sein muss
Der Umfang unterscheidet sich zwischen Pkw auf der einen und Lkw und Bussen auf der anderen Seite. Für Transportflotten (Klassen N2, N3, M2 und M3) sind vor allem diese Systeme relevant:
| System | Funktion |
|---|---|
| ISA (intelligenter Geschwindigkeitsassistent) | erkennt das Tempolimit und warnt, wenn es überschritten wird |
| AEBS (Notbremsassistent) | erkennt Kollisionsgefahr und leitet eine Bremsung ein, wenn keine Reaktion erfolgt |
| DDAW (Müdigkeitswarner) | erkennt nachlassende Aufmerksamkeit an der Art, wie das Fahrzeug gefahren wird |
| ADDW (erweiterter Ablenkungswarner) | erkennt, dass der Blick nicht auf die Straße gerichtet ist |
| EDR (Unfalldatenspeicher) | speichert Fahrzeugdaten in den Sekunden rund um ein Ereignis; bei Lkw und Bussen gilt die Pflicht später, siehe unten |
| Notbremslicht | zeigt dem nachfolgenden Verkehr eine starke Bremsung an |
| Rückfahrassistent | Kamera oder Sensoren für den toten Bereich hinter dem Fahrzeug |
| Erkennung ungeschützter Verkehrsteilnehmender | warnt vor Personen zu Fuß oder auf dem Rad im toten Winkel und beim Anfahren |
| RDKS / TPMS (Reifendruckkontrollsystem) | meldet Druckverlust; mehr im Glossarbeitrag RDKS / TPMS |
Die Verordnung stellt außerdem Anforderungen an die Cybersicherheit des Fahrzeugs und an die Vorrüstung für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre.
Die leicht übersehene Ausnahme: EDR
Die oben genannten Termine, Juli 2022 und Juli 2024, gelten für den Unfalldatenspeicher nur bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (Klassen M1 und N1). Für Lkw und Busse (M2, M3, N2, N3) sieht die Verordnung einen eigenen, späteren Zeitplan vor:
- 7. Januar 2026: neue Fahrzeugtypen,
- 7. Januar 2029: alle Neuzulassungen.
Für eine Lkw-Flotte bedeutet das: Der EDR ist in heute gekauften Fahrzeugen noch kein Standard. Bislang betrifft die Pflicht nur Modelle, die ab Januar 2026 typgenehmigt wurden.
Warum gerade diese Systeme
Begründet wird die Verordnung mit dem Anteil menschlicher Fehler an Verkehrsunfällen, der auf rund 90 Prozent geschätzt wird. Jedes der genannten Systeme setzt bei einer anderen Fehlerart an: ISA bei unbewusst überhöhter Geschwindigkeit, DDAW und ADDW bei Müdigkeit und Ablenkung, AEBS bei zu später Reaktion und die Erkennung im toten Winkel bei einem Manöver ohne vollständigen Überblick über das Umfeld.
Die Europäische Kommission schätzte, dass die Anforderungen zusammen bis 2038 mehr als 25.000 Todesfälle und mindestens 140.000 schwere Verletzungen verhindern würden. Das ist Teil des übergeordneten Ziels, die Zahl der Verkehrstoten bis 2030 zu halbieren.
DMS: Wo GSR2 auf Telematik trifft
Müdigkeits- und Ablenkungswarnungen gehören zur Familie der DMS, der Systeme zur Fahrerzustandserkennung. Die für die Typgenehmigung vorgeschriebenen DDAW und ADDW arbeiten in der Kabine, und ihre Aufgabe endet mit einer Warnmeldung am Fahrerplatz. Für die Flotte wird dabei nichts übertragen und nichts gespeichert.
Flottenkameras mit DMS gehen einen Schritt weiter, denn sie zeichnen das Ereignis auf und übermitteln es an die Plattform. Der Unterschied zeigt sich in der Praxis. Die Typgenehmigungsvorgabe schützt das Fahrpersonal im Moment des Ereignisses, die Flottendaten machen dagegen sichtbar, dass dieselbe Person nach der Nachtschicht regelmäßig auf demselben Abschnitt einnickt. Das eine ist Prävention in Sekunden, das andere in Wochen. Die Unterschiede zwischen Fahrerassistenzsystemen (ADAS) und DMS erklärt der Glossarbeitrag ADAS und DMS, den Einsatz in der Flotte die Seite zur Fahr- und Flottensicherheit.
GSR2 entbindet die Flotte von keiner Pflicht. Die Vorgaben zu Lenk- und Arbeitszeiten des Fahrpersonals, zum Tachographen und zu Beförderungsdokumenten bleiben unverändert. Ihren Umfang beschreibt die Seite zur Compliance in der Flotte.
Was sich beim Fahrzeugkauf ändert
Bei der Übernahme von Fahrzeugen ab Modelljahr 2024 lohnt sich der Blick auf drei Punkte:
- Ob das Fahrpersonal weiß, wie sich ISA abschalten lässt und was das bedeutet. Der Geschwindigkeitsassistent lässt sich für die laufende Fahrt deaktivieren, die Einstellung bleibt aber nicht über den nächsten Zündzyklus hinaus erhalten. Wer das Signal nicht versteht, schaltet es bei jedem Start reflexartig ab, und die Flotte verliert eine Funktion, für die sie bezahlt hat.
- Ob das Fahrzeug überhaupt einen EDR hat und wer gegebenenfalls auf die Daten zugreifen kann. Bei Lkw und Bussen ist der Unfalldatenspeicher erst in Typen vorgeschrieben, die ab Januar 2026 genehmigt wurden. In Fahrzeugen des Modelljahrs 2024 fehlt er daher meist. Wo er verbaut ist, sollte das Verfahren zum Auslesen nach einer Kollision vorher feststehen und nicht erst an dem Tag, an dem es gebraucht wird.
- Ob die Systeme aus der Typgenehmigung doppeln, was in der Flotte schon vorhanden ist. Ein Fahrzeug mit werkseitigem DDAW und einer Kabinenkamera mit DMS hat zwei unabhängige Systeme, die auf dasselbe achten. Das ist kein Problem, aber es lohnt sich zu wissen, welches davon die Daten für die Berichte liefert.
Häufig gestellte Fragen
Gilt GSR2 auch für bereits zugelassene Fahrzeuge?
Nein. Die Verordnung (EU) 2019/2144 erfasst neue Fahrzeugtypen ab Juli 2022 und alle Neuzulassungen ab Juli 2024. Fahrzeuge im Bestand müssen nicht nachgerüstet werden. Bei einem wesentlichen Umbau des Fahrzeugs können jedoch einzelne Anforderungen greifen.
Lässt sich ISA abschalten?
Ja. Der intelligente Geschwindigkeitsassistent muss sich am Steuer deaktivieren lassen, die Einstellung ist aber nicht dauerhaft: Beim nächsten Start ist das System wieder aktiv. Die Verordnung verlangt, dass die Funktion standardmäßig eingeschaltet ist.
Was unterscheidet DDAW von ADDW?
DDAW erkennt Müdigkeit an der Fahrweise, also an Lenkkorrekturen, Reaktionszeiten und Mustern am Lenkrad. ADDW erkennt Ablenkung, also dass der Blick nicht auf die Straße gerichtet ist, und braucht dafür in der Regel eine Kamera, die das Gesicht erfasst. Das sind zwei verschiedene Anforderungen mit unterschiedlichen Fristen.
Ersetzt GSR2 die Fahrzeugkameras in der Flotte?
Nein. Die nach GSR2 vorgeschriebenen Systeme arbeiten in der Kabine und geben im Moment der Gefahr eine Warnmeldung am Fahrerplatz aus. Aufnahmen oder Daten an die Flottenplattform übertragen sie nicht, deshalb eignen sie sich weder für die nachträgliche Analyse von Ereignissen noch für die Abwehr von Ansprüchen oder für Schulungen. Diese Einsatzfälle deckt die Videotelematik ab.